Erbrecht,  Erbschaftsteuer,  Schenkung,  Immobilienrecht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung


1. Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig  

Am 31. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 7. November 2006 verkündet, wonach die bis dahin geltende Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig geworden ist.

Danach waren aber die geltenden Regelungen bis Ende 2008 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber musste in dem Zusammenhang eine Neuregelung erlassen. Die Karlsruher Richter haben damit nach gut fünf Jahren Bearbeitungszeit die grundsätzliche Frage geklärt, ob Erben von Immobilien oder Betrieben weiterhin weniger Steuern bezahlen müssen als Erben von Aktien oder Barvermögen.

Bis Ende 2008 musste ein neues Gesetz her, in dem einige Privilegien im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht abgeschafft werden sollten. So wurden die steuerlichen Vergünstigungen beim Vererben oder Verschenken von Immobilien gekippt. 

Nach dieser mittlerweile für verfassungswidrig erklärten Regelung waren Immobilien im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gegenüber Aktien oder Bargeld bevorzugt, weil nur 50 bis 80 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes steuerlich angerechnet werden.  


Millionen von Bürgern sind von dieser Entscheidung betroffen. Wahrscheinlich auch Sie!

Seit dem 1. Januar 2009 gelten die geänderten Bestimmungen zur Erbschaftsbesteuerung von Immobilien. So wird der Wert einer zu vererbenden Immobilie grundsätzlich anhand ihres Verkehrswertes bestimmt. Die Ermittlung desselben birgt nicht selten Risiken und kann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, was nicht nur eine enorme nervliche, sondern auch finanzielle Belastung darstellt.


2. Was sind die Konsequenzen, was ist zu tun?

Immobilien, die in Privatbesitz sind, haben ihre Steuervorteile bei Vererbung oder bei einer Schenkung verloren. Dass die vergünstigte Bewertung abgeschafft wurde, bewirkt steuerrechtlich eine Verschlechterung, vor allem für Privatpersonen.

Denken Sie über eine Vererbung oder Schenkung Ihrer Immobilie nach? Sprechen Sie mit uns, damit wir die beste Lösung für Sie finden.

Steuer zahlen nur diejenigen, die wirklich hohe Vermögenswerte oder wertvolle Immobilien erben oder geschenkt bekommen. Dafür sorgen die hohen Freibeträge. So darf z. B. jeder Elternteil einem Kind alle zehn Jahre 205.000 Euro steuerfrei schenken. Das Kind kann also 410.000 Euro von beiden Eltern zusammen geschenkt bekommen, ohne Steuern dafür zu zahlen.


Die Freibeträge sind:

Grad der Verwandtschaft                               Freibeträge

Ehegatten, Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder, Enkelkinder (wenn die Eltern nicht mehr leben), Stiefkinder, Adoptivkinder

400.000 Euro

Enkelkinder

200.000 Euro

Eltern, Großeltern und Urenkel

100.000 Euro

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc.

20.000 Euro

Nicht verwandte Erben

20.000 Euro

          


ACHTUNG!

Es besteht konkreter Handlungsbedarf bei Fragen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung!

                                                     

Zur Reform des Erbrechts (Erbrechtsreform)

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums Zypries zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts gebilligt und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Neben Anpassungen, die wegen der Schuldrechtsreform erforderlich wurden, wurde vor allem das Pflichtteilsrecht reformiert und eine uneigennützige Pflege des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Die bedeutendsten Punkte dieser Reform sind im Einzelnen:

1) Stundungsgründe gegenüber Pflichtteilsberechtigten wurden ausgedehnt
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben, insbesondere den Kindern und dem Ehegatten, eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

2) Pflichtteilsentziehungsgründe neu kodifiziert
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

•    Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.  

•    Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Rechtslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.

•    Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

3) Pflegeleistungen werden beim Erbausgleich mehr honoriert

Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

4) Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind gleitende Ausschlussfristen geregelt
Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

5) Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wurde verkürzt
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst, nur bei einigen wenigen Anspruchsarten bleibt die "lange" Verjährung erhalten.