Familienrecht  

Scheidung  Ehegattenunterhalt Zugewinnausgleich Vermögensauseinandersetzung Sorgerecht Kindesunterhalt  

 

Grundsätzlich geht das BGB davon aus, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen  ist - § 1353 BGB. Sie wird besonders durch Art. 6 Grundgesetz (GG) geschützt.  

Die Ehe kann dennoch vorzeitig aufgelöst werden,  entweder durch Aufhebung oder Scheidung der Ehe.  

1977 wurde das Ehescheidungsrecht grundlegend geändert. U. a. wurde das sogenannte Verschuldensprinzip abgeschafft, wonach eine Scheidung nur bei Vorliegen bestimmter Scheidungsgründe möglich war. Heute gilt das Zerrüttungsprinzip, wonach das Scheitern der Ehe die einzige Voraussetzung für eine Ehescheidung ist.  

Vom Scheitern der Ehe wird gesprochen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Beziehung zueinander wieder hergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 BGB)

Dafür kann es viele Ursachen geben. Schwere Treueverletzung, die Verletzung der  Unterhaltspflicht, Beleidigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten von  erheblicher und fortdauernder Art, bis hin zur Verweigerung  der ehelichen Lebensgemeinschaft, des ehelichen Verkehrs und der  häuslichen Gemeinschaft.  

Auf ein Verschulden durch einen  Ehegatten kommt es bei Zerrüttung nicht mehr an.  

Unabhängig vom Vorliegen einzelner Zerrüttungsursachen gilt die Ehe  unwiderlegbar als gescheitert, wenn die Eheleute seit drei Jahren  getrennt leben § 1566 Abs. 2 BGB. Diese Frist kann sich auf ein Jahr  verkürzen, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein  Ehegatte als Antragsgegner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt.   

Der Antrag auf Ehescheidung muss von einem Ehegatten beim  Familiengericht, das in Ehesachen ausschließlich zuständig ist, gestellt  werden.


In Ehesachen gilt Anwaltszwang, sodass in jedem Fall der  Antragsteller einen Rechtsanwalt zur Durchführung der Scheidungssache  beauftragen muss.  

Das Gericht entscheidet  nicht nur über die Scheidung der Ehe, sondern auch über die mit ihr verbundenen  Folgesachen. Dazu gehört die Regelung des Unterhalts, des Sorgerechts und Umgangsrechts für die Kinder, die Regelung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs und die Verteilung von Hausrat und Vermögen.  

Die Ehe wird durch richterliche Entscheidung nach §  1564 BGB geschieden.


Allein in den Jahren 2014 und 2015 lag die Quote der durch Gerichtsbeschluss aufgehobenen Ehen in Deutschland bei über 160.000 pro Jahr. In Sachsen wurden  in diesen Jahren gut 36.000 Ehen geschlossen und ca. 14.000 Ehen geschieden, was vergleichend einer Quote von ca. 39% entspricht.


Gerade bei Ehescheidung ist eine kompetente Beratung zu empfehlen, um Folgestreits zu vermeiden, da diese erhebliche monetäre und persönliche Belastungen darstellen. Zusätzlich können sich derartige Prozesse über Jahre ausdehnen, was das Risiko weiteren Streits birgt, besonders wenn es um die Fragen des Sorgerechts und Kindesunterhalts geht. Aber auch bei der Scheidung einer kinderlosen Ehe stellt die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Guts, für die vormaligen Partner eine enorme Belastung dar.

Die Unterstützung durch einen kompetenten Anwalt kann Ihnen viel Kummer, Zeit und Geld ersparen und ist daher in jedem Fall anzuraten.


Zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir beraten Sie gern und vertreten Sie vor Gericht.