Kreditsicherungsrecht


Die Suche nach geeigneten Finanzierungsmöglichkeiten ist ein unverzichtbarer - wenn auch nicht unmittelbarer - Bestandteil für den Erwerb von Immobilien.

Die in Personal- und Realsicherheiten gegliederten Kreditsicherheiten bilden einen elementaren Bestandteil des Immobilienrechts. Kreditgeber (häufig Banken) schützen ihre Forderungen aus Kreditverträgen mittels verschiedener Sicherungsmechanismen.  

Auch zum Abschluss eines Mietvertrages werden seitens des Vermieters häufig Kreditsicherheiten gefordert. Besonders Personalsicherheiten wie die Bürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB, der Schuldbeitritt gem. §§ 414 ff. BGB und der Garantievertrag gem. § 443 BGB finden hier Anwendung.

Hingegen wird ein gewichtiges Beispiel der Realsicherheiten - die Grundschuld gem. §§ 1191 ff. BGB als Form des Pfandrechts in Bezug auf Grundstücke - häufig Anwendung beim Abschluss von Kreditverträgen finden, wenn damit beispielsweise der Grundstückskauf oder Hausbau finanziert werden soll.

Neben der Grundschuld und der Hypothek gem. §§ 113 ff. BGB sind weitere Realsicherheiten der Eigentumsvorbehalt, das Pfandrecht auf bewegliche Sachen gem. §§ 1204 ff BGB, die Sicherungsübereignung sowie die Sicherungsabtretung.


Jedes der hier aufgezählten Mittel zur Kreditsicherung hat seine eigenen Vor- und Nachteile, welche in der Praxis mit enormem Aufwand verbunden sein können.


Zu den rechtlichen Bestandteilen Ihres zukünftigen oder bereits bestehenden Kredits beraten und vertreten wir Sie gern.